Ausländeramt

Allgemeines

Ausländer genießen in Spanien die im Titel I der Spanischen Verfassung unter den in den Internationalen Verträgen errichteten Bedingungen anerkannten Rechte und Freiheiten, wie im Gesetz 4/2000 vom 11. Januar bezüglich der Rechte und Pflichten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration (aktualisiert von den Gesetzen 8/2000, 11/2003 und 14/2003) verankert.

EU-Bürger

Da wir diese Webseite derzeit nur in deutscher Sprache anbieten und wir unsere Recherchen hinsichtlich der Regelungen und Gesetze für Staatsbürger der Europäischen Union angelegt haben, bitten wir um Verständnis, dass wir hier auch fast nur auf EU-Bürger Bezug nehmen.
All jene, die offiziell nicht als EU-Bürger gelten, müssen sich daher anderweitig über die für sie geltenden Bestimmungen informieren.

Regelung für Unionsbürger in Spanien
(Quelle: www.mtas.es)
Gültig für Staatsbüger aus den EU-Ländern:
Deutschland, Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Slowakei, Slowenien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Großbritannien, Tschechische Republik, Schweden, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz

Die unter die Gemeinschaftsregelung fallenden Personen haben das Recht auf freie Ein-, Aus-und Durchreise, sowie darauf, frei auf spanischem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Sie haben auch (mit Ausnahme von Nachfahren, die 21 Jahre oder älter sind, sowie von Vorfahren, die unterhalten werden) das Recht, jede wirtschaftliche Tätigkeit als selbstständig oder abhängig Erwerbstätige unter den gleichen Bedingungen auszuüben wie die spanischen Staat.

FAQ-Häufig gestellte Fragen

I. Ihre Rechte


Muss ich irgendwelche behördlichen Schritte einleiten,wenn ich bereits vor dem 2.4.2007 meinen ständigen Wohnsitz in Spanien hatte?


Falls Sie sich bereits vor dem 2.4.2007 ständig in Spanien aufhielten und Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für Unionsbürger sind, müssen Sie bis zum erlöschen der Gültigkeit dieser Aufenthaltskarte keine weiteren Schritte unternehmen. Anschließend müssen Sie sich an die Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständigen Polizeidienststelle) der Provinz, in der sie wohnen, wenden, und eine Anmeldebescheinigung als ansässiger Unionsbürger beantragen.

Falls Sie sich vor dem 2.4.2007 ständig in Spanien aufhielten und nicht Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für Unionsbürger sind (weil sie dazu nicht verpflichtet waren und sich nicht freiwillig dazu entschlossen haben, diese zu beantragen) müssen sie sich an die Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, an die zuständige Polizeidienststelle) der Provinz, in der sie wohnen, wenden, und eine Anmeldebescheinigung als ansässiger Unionsbürger beantragen.

Sind irgendwelche behördlichen Schritte notwendig, um in Spanien einzureisen und sich kurzfristig im Land aufzuhalten, zum Beispiel als Tourist?

um in Spanien einzureisen und für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Land zu verbleiben, benötigen sie lediglich einen Reisepass oder gegebenenfalls einen gültigen Personalausweis, aus denen ihre Staatsangehörigkeit hervorgeht. Als Unionsbürger können Sie sich außerdem an den eigens gekennzeichneten Kontrollstellen anstellen.

Muss ich irgendwelche behördlichen Schritte einleiten, wenn ich beabsichtige, mich länger als drei Monate in Spanien aufzuhalten?

Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreisedatum in Spanien sollten Sie persönlich bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, bei der zuständigen Polizeidienststelle) der Provinz, in der sie sich aufhalten oder bleiben möchten,ihre Eintragung in das Zentrale Ausländerregister mit dem offiziellen Antragsformular (Ex16, veröffentlicht auf der Webseite extranjeros.mtas.es,www.mtas.es und www.mir.es),beantragen und dem Antrag einen gültigen Reisepass oder Personalausweis beifügen (falls dieses Dokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokuments und des Antrags auf Verlängerung vorliegen).
Nachdem Sie ihren Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr entrichtet haben, wird Ihnen eine Meldebescheinigung ausgehändigt in der Ihr Name, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihr Wohnsitz, das Datum der Anmeldung und Ihre Identifikationsnummer (NIE) genannt sind.

Kann ich meinen ständigen Wohnsitz in Spanien einrichten, ohne zu arbeiten?

Die Tatsache, nicht zu arbeiten, ist für sich genommen kein Hindernis, um in Spanien zu verbleiben.

Müssen behördliche Schritte erledigt werden, um in Spanien zu arbeiten?

Nein. Sie müssen lediglich Ihre Eintragung in das Zentrale Ausländerregister beantragt haben, schalt sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, und die entsprechende Meldebescheinigung besitzen.

Ansonsten unterliegt die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als selbstständig oder abhängig Erwerbstätiger, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung eines Studiums den maßgeblichen Regelungen in Spanien, wobei die gleichen Bedingungen gelten wie für die spanischen Staatsbürger (unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 39.4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung).

In welchem Fall habe ich das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien?

S
ie haben das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien, wenn sie bereits fünf Jahre ununterbrochen auf spanischen Staatsgebiet gelebt haben. Dieser Umstand ist durch die zuständigen Behörden zu prüfen.
Ebenso haben sie das Recht auf Daueraufenthalt in Spanien vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

- wenn sie ihre Erwerbstätigkeit als selbstständig oder abhängig Erwerbstätiger eingestellt haben, weil sie das im spanischen Recht festgelegte Rentenalter mit Anspruch auf die Auszahlung einer Altersrente erreicht haben (oder bei abhängig Erwerbstätigen, wenn ein Vorruhestand angetreten wurde), wenn Sie in den letzten drei Jahren durchgehend ihren ständigen Wohnsitz in Spanien hatten und in den letzten 12 Monaten Ihre berufliche Tätigkeit in Spanien ausgeübt haben (diese Voraussetzungen im Hinblick auf eingetragenen Wohnsitz und Dauer ihrer Erwerbstätigkeit sind nicht zwingend zu erfüllen, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner spanischer Staatsbürger ist oder diese Staatsangehörigkeit aufgrund der Eintragung einer Lebensgemeinschaft mit Ihnen verloren hat).

- falls Sie Ihre Erwerbstätigkeit als selbstständig oder abhängig Erwerbstätiger aufgrund einer Vollinvalidität aufgeben und sich bereits zwei Jahre lang ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben (diese Voraussetzung für den ständigen Aufenthalt ist nicht zwingend zu erfüllen, wenn Ihre Vollinvalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und mit einem Anspruch auf eine Rente verbunden ist, für die ein Organ des spanischen Staates ganz oder teilweise aufkommt, oder wenn Ihr Ehepartneroder eingetragener Lebenspartner spanischer Staatsbürger ist, oder er diese Staatsangehörigkeit aufgrund einer Ehe mit Ihnen beziehungsweise aufgrund der Eintragung einer Lebensgemeinschaft mit Ihnen verloren hat).

- wenn Sie nach mehr als drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit als selbstständig oder abhängig Erwerbstätiger in Spanien und mit ständigem Wohnsitz in Spanien eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union aufnehmen und Ihren Wohnsitz in Spanien beibehalten, und dabei täglich, oder mindestens einmal die Woche, auf spanisches Staatsgebiet zurückkehren.

Muss ich behördliche Schritte unternehmen, damit mein Recht auf Daueraufenthalt in Spanien anerkannt wird?

Nachdem Sie bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, bei der zuständigen Polizeidienststelle) der Provinz, in der Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben, einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird so schnell wie möglich und Nachentrichtung der entsprechenden Gebühr eine Bescheinigung ausgestellt, die Ihr Recht auf Daueraufenthalt in Spanien bestätigt. Dazu müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- einen gültigen, nicht abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis. Falls das Ausweisdokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokuments und des Antrags auf Verlängerung vorlegen.
- falls Sie keine fünf Jahre lang auf spanischen Staatsgebiet gelebt haben, die Dokumente zum Nachweis, dass einer der vorgenannten Fälle vorliegt und somit ein Anspruch auf Daueraufenthalt in Spanien besteht.


II. Die Rechte der Familienangehörigen

Kann meine Familie mit mir in Spanien leben?

Ja.
Falls es sich um Unionsbürger handelt, I. dieser Broschüre genannten Bestimmungen.

Falls es sich um Staatsbürger aus Drittländern handelt, die nicht zur Europäischen Union gehören (und auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum, und sie auch keine Staatsbürger der Schweizer Eidgenossenschaft sind), und auf den Erwerb einer Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbürgers.

Welche Mitglieder meiner Familie haben das Recht auf Verbleib in Spanien?

Folgende Familienmitglieder haben ein Recht auf Verbleib im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für Ausländer:

- der Ehegatte, falls die ihr nicht für ungültig erklärt, gechieden oder rechtlich getrennt wurde.
- der Lebenspartner, mit dem Sie eine eheähnliche Gemeinschaft führen. Diese muss als solche in ein eigens dafür eingerichtetes öffentliches Verzeichnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragen worden sein, indem keine Doppeleinträge möglich sind und die Eintragung darf nicht gelöscht worden sein.
- Ihre Nachkommen und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (unter der Voraussetzung dass die Ihr nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde, beziehungsweise die Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht gelöscht wurde), die unter 21 Jahre alt sind oder älter, wenn sie von Ihnen unterhalten werden oder behindert sind.
- Ihre Vorfahren und die Ihres Ehegatten oder eingetragene Lebenspartners (unter der Voraussetzung, dass die Ihr nicht für ungültig erklärt, geschieden oder rechtlich getrennt wurde, beziehungsweise die Eintragung der Lebensgemeinschaft nicht gelöscht wurde), die von Ihnen unterhalten werden.

Müssen meine Familienangehörigen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Spanien einzureisen und sich dort für einen kürzeren Zeitraum aufzuhalten?

Falls Ihre Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit von Drittländern haben, die nicht zur Europäischen Union gehören (und auch nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum, und sie auch nicht Staatsbürger der Schweizer Eidgenossenschaft sind), müssen sie einen gültigen und nicht abgelaufenen Reisepass besitzen. Zusätzlich müssen Sie das entsprechende Einreisevisum vorlegen, dass vor der Einreise war einer diplomatischen Vertretung oder einer konsularischen Dienststelle Spaniens in ihrem Ursprungsland oder in dem Land, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben, beantragt wurde, als dies aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit notwendig ist, und zwar unbeschadet der Bestimmungen in internationalen Verträge und Abkommen, die Spanien unterzeichnet hat.

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines Unionsbürgers, die von einem Staat ausgestellt wurde, der das Schengener Abkommen vom 14.6.1985 in vollem Umfang erfüllt, befreit die Familienmitglieder von ihrer Verpflichtung ein Einreisevisum für Spanien vorzuweisen.

Können die nicht Unionsbürger sind, sich länger als drei Monate in Spanien ständig aufhalten?

Ja. Familienmitglieder, die Sie begleiten oder die mit Ihnen leben, können sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Spanien aufhalten.

Welche behördlichen Schritte müssen Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, durchführen, um sich länger als drei Monate in Spanien bei mir aufhalten zu können?

Ihre Familienmitglieder müssen innerhalb von drei Monaten ab Einreisedatum in Spanien persönlich bei der Ausländerbehörde (falls nicht vorhanden, bei der zuständigen Polizeidienststelle) eine Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von Unionsbürgern mit dem offiziellen Antragsformular (EX16, veröffentlicht in extranjeros.mtas.es, www.mtas.es und www.mir.es) beantragen und die folgenden Dokumente vorlegen:

- gültiger und nicht abgelaufener Reisepass (falls dieses Dokument abgelaufen ist, müssen Sie eine Kopie des Dokuments und des Antrags auf Verlängerung vorlegen).

- Dokumente,die das Bestehen einer familiären Verbindung, Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft nachweisen, die den Anspruch auf die Aufenthaltskarte begründet, gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung sowie Beglaubigung beziehungsweise Apostille.

- Anmeldebescheinigung des Familienmitglieds, das Unionsbürger ist und das begleitet oder aufgesucht wird.

- Dokumente zum Nachweis, dass das Familienmitglied, das Unionsbürger ist und das begleitet oder aufgesucht wird, das einreisende Familienmitglied falls erforderlich unterhalten wird.

- 3 neue Farbfotografien mit weißem Hintergrund in Passfotogrösse.

Können Familienmitglieder, die nicht Unionsbürger sind, in Spanien arbeiten?

Ja. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Nachkommen unter 21 Jahren (im erwerbsfähigen Alter oder die Ihres Ehepartners oder Ihres eingetragenen Lebenspartners) können jede wirtschaftliche Tätigkeit als selbstständige oder abhängig Erwerbstätigeausführungen oder Dienstleistungen unter den gleichen Bedingungen erbringen, die für die spanischen Staatsbürger gelten.

KEIN solches Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben Ihre Nachkommen über 21 Jahren oder älter, sowie Ihre direkten Vorfahren (und die Ihres Ehegatten oder eingetragenen Ehepartners). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der nachgewiesen werden kann, dass die Einkünfte nicht für den Unterhalt notwendig sind, oder dass bei Arbeitsverträgen für Vollzeitarbeitsplätze ein jährlicher Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird und keine fortgesetzte Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt vorliegt, schränkt jedoch das Recht auf verbleibt ein Familienmitglied eines Unionsbürger nicht ein.

Können meine Familienmitglieder, die nicht Unionsbürger sind, persönlich Anspruch auf Verbleib in Spanien erwerben?

Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, hat Ihre Ausreise aus Spanien, Ihr Ableben, die Ungültigkeit ihrer ehelichen Gemeinschaft, Ihre Scheidung, rechtliche Trennung oder die Löschung der Eintragung Ihrer Lebensgemeinschaft keine Auswirkungen auf das Recht auf Verbleib Ihrer auf Ihrer Familienmitglieder.

Dennoch muss Ihr Familienmitglied, das nicht Unionsbürger ist, vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt eines solchen Umstands die entsprechende Genehmigung für den Verbleib nach der allgemeinen Regelung für Ausländer beantragt haben.